Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

FVM-Studio

Version 2.0 — AI Act Edition

Stand: Juni 2026 — Gültig ab 1. August 2026


§ 1 — Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen FVM-Studio (Lars Fischer von Mollard, Am Dachsberg 6, 93093 Donaustauf) (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber.

1.2 Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbrauchergeschäfte werden nicht angeboten.

1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2 — Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Angebot mit konkretem Leistungsumfang und Preis ist bindend für 14 Tage ab Angebotsdatum, sofern nicht anders angegeben.

2.2 Der Vertrag kommt zustande durch:

  • schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder
  • Eingang der vereinbarten Anzahlung beim Auftragnehmer.

2.3 Die Schriftform ist auch bei Übermittlung per E-Mail gewahrt.


§ 3 — Leistungsumfang und KI-Transparenz

3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Projektvertrag bzw. Angebot.

3.2 FVM-Studio ist eine KI-Kreativagentur. Die Produktion erfolgt unter Einsatz von KI-Systemen (u.a. für Videogenerierung, Bildgenerierung, Sprachsynthese, Musikkomposition). Die kreative Konzeption, Qualitätskontrolle, Nachbearbeitung und menschliche Aufsicht liegen bei FVM-Studio.

3.3 Der Auftraggeber wird vor Vertragsschluss über den Einsatz von KI-Systemen informiert und erklärt sich mit Vertragsschluss damit einverstanden. Der Auftragnehmer gibt auf Anfrage Auskunft darüber, welche KI-Systeme für das jeweilige Projekt eingesetzt wurden.

3.4 Leistungsänderungen nach Konzeptfreigabe gelten als Zusatzleistung und werden gesondert vereinbart und vergütet.

3.5 Kennzeichnungspflicht (Art. 50 EU AI Act)

3.5.1 Der Auftragnehmer dokumentiert bei Projektabschluss, welche Bestandteile des Liefergegenstands unter Einsatz von KI-Systemen erstellt wurden.

3.5.2 Soweit KI-generierte Inhalte einer Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 50 EU AI Act unterliegen — insbesondere bei:

  • synthetischen Darstellungen realer Personen (Deepfakes)
  • KI-generierten Audio-, Bild- und Videoinhalten, die an Verbraucher gerichtet sind
  • manipulierten Bild-, Audio- oder Videoinhalten („deep fakes")

obliegt die ordnungsgemäße Kennzeichnung dem Auftraggeber ab Übergabe des fertigen Werks.

3.5.3 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen zur Kennzeichnung zur Verfügung (u.a. Liste der eingesetzten KI-Systeme, Art der KI-Generierung).

3.5.4 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht gelten für:

  • künstlerische, fiktionale oder satirische Inhalte, sofern der Kontext die KI-Generierung hinreichend offenlegt
  • Inhalte unter substantieller menschlicher redaktioneller Kontrolle und Verantwortung

Die Beurteilung, ob eine Ausnahme greift, liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer berät auf Anfrage.

3.6 Transparenzpflichten (EU AI Act Kapitel III)

3.6.1 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen (Anhang III EU AI Act) alle erforderlichen Transparenz- und Dokumentationspflichten eingehalten werden.

3.6.2 Soweit KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck (Basismodelle gemäß Art. 51 ff. EU AI Act) eingesetzt werden, gibt der Auftragnehmer auf Anfrage Auskunft über:

  • Name und Anbieter des KI-Systems
  • Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Nutzungsbedingungen, Lizenz)
  • Informationen zu Trainingsdaten (soweit öffentlich zugänglich)

3.6.3 Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert, wenn ein eingesetztes KI-System als Hochrisiko-KI-System eingestuft wird und zusätzliche Compliance-Pflichten entstehen.


§ 4 — Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Produktion erforderlichen Materialien rechtzeitig bereit (insbesondere Logos, Texte, Produktbilder, Markenrichtlinien).

4.2 Freigaben sind innerhalb von 5 Werktagen nach Vorlage zu erteilen. Verzögerte Freigaben verschieben den Liefertermin entsprechend.

4.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er über die notwendigen Nutzungsrechte verfügt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung der bereitgestellten Materialien resultieren.

4.4 Fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer, den Liefertermin anzupassen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag zu kündigen.


§ 5 — Abnahme

5.1 Der Auftraggeber prüft das gelieferte Deliverable und erklärt die Abnahme innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung.

5.2 Beanstandungen sind innerhalb dieser Frist schriftlich und konkret mitzuteilen. Unkonkrete Beanstandungen (z.B. „gefällt nicht") gelten nicht als Mängelrüge im Rechtssinne.

5.3 Abnahmefiktion: Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung die Abnahme oder meldet konkrete Mängel, gilt das Deliverable als abgenommen.

5.4 Die Nutzung des Deliverables durch den Auftraggeber im geschäftlichen Verkehr gilt ebenfalls als Abnahme.


§ 6 — Nutzungsrechte

6.1 Die Einräumung von Nutzungsrechten richtet sich nach dem jeweiligen Projektvertrag.

6.2 Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Bis dahin verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer.

6.3 Soweit nicht anders vereinbart, behält der Auftragnehmer das Recht zur Portfolio-Nutzung (eigene Website, Social Media, Kundenpräsentationen).

6.4 Hinweis zu KI-generierten Inhalten

6.4.1 Rein KI-generierte Einzelbestandteile genießen nach aktuellem deutschen Recht (§ 2 UrhG) keinen Urheberrechtsschutz, sofern kein hinreichender menschlicher Schöpfungsbeitrag vorliegt.

6.4.2 Der urheberrechtliche Schutz des Gesamtwerks ergibt sich aus der kreativen Leistung des Auftragnehmers — insbesondere durch:

  • Konzeption und Briefing
  • Prompting und gezielte Steuerung der KI-Systeme
  • Auswahl und Kuration der KI-Outputs
  • Manuelle Nachbearbeitung und Komposition
  • Qualitätskontrolle und menschliche Aufsicht

6.4.3 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte auf Basis der Nutzungsbedingungen der eingesetzten KI-Systeme ein. Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Werkzeuge ein, deren Nutzungsbedingungen eine kommerzielle Verwendung der erstellten Inhalte gestatten.

6.4.4 Die fehlende Urheberrechtsfähigkeit rein KI-generierter Bestandteile schränkt die vertraglich vereinbarte Nutzung durch den Auftraggeber nicht ein. Sie bedeutet jedoch, dass der Auftraggeber Dritte von der Nutzung identischer Inhalte nicht auf urheberrechtlicher Grundlage ausschließen kann.


§ 7 — Vergütung und Zahlung

7.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Zahlungsbedingungen richten sich nach dem Projektvertrag. Soweit nicht anders vereinbart: 50 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Lieferung.

7.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

7.4 Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

7.5 Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


§ 8 — Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet eine handwerklich einwandfreie Produktion gemäß dem freigegebenen Briefing.

8.2 Maßstab der Gewährleistung ist das freigegebene Briefing bzw. Konzept. Abweichungen vom Briefing, die vom Auftraggeber veranlasst oder freigegeben wurden, stellen keinen Mangel dar.

8.3 Keine Erfolgsgarantie: Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Werbewirksamkeit, den kommerziellen Erfolg oder die Erreichung bestimmter Geschäftsziele durch das Deliverable.

8.4 Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.


§ 9 — Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes.

9.3 Haftung bei KI-generierten Inhalten

9.3.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für zufällige Ähnlichkeiten KI-generierter Inhalte mit geschützten Werken Dritter, sofern er die in § 3 und § 6 genannten Sorgfaltspflichten eingehalten hat (insbesondere: Einsatz kommerziell lizenzierter KI-Tools, Dokumentation der Rechteketten).

9.3.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Ansprüche, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber KI-generierte Inhalte nach Übergabe ohne die erforderliche Kennzeichnung gemäß Art. 50 EU AI Act veröffentlicht oder verbreitet.

9.3.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Rechtsverstöße der Anbieter der eingesetzten KI-Systeme (insbesondere Trainingsdaten-Infringement, Produkthaftung), sofern der Auftragnehmer KI-Systeme mit gültigen kommerziellen Nutzungsbedingungen eingesetzt hat.

9.3.4 Der Auftraggeber prüft die gelieferten Inhalte eigenverantwortlich im Kontext seiner beabsichtigten Verwendung und stellt sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen (insbesondere Kennzeichnungspflichten, Einwilligungen bei Personendarstellungen) eingehalten werden.

9.4 Haftung bei AI-Act-Verstößen

9.4.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Verstöße des Auftraggebers gegen Transparenz- oder Kennzeichnungspflichten des EU AI Act, die nach Übergabe des Liefergegenstands entstehen.

9.4.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Bußgelder oder Sanktionen, die dem Auftraggeber auferlegt werden, weil dieser ein als Hochrisiko-KI-System eingestuftes System ohne die erforderlichen Compliance-Maßnahmen in Verkehr bringt oder betreibt.

9.4.3 Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber über AI-Act-relevante Pflichten informiert hat (§ 3.5, § 3.6), trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Umsetzung dieser Pflichten.

9.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


§ 10 — Stornierung

10.1 Vor Produktionsbeginn: Der Auftraggeber kann den Auftrag stornieren. Es fällt eine Bearbeitungsgebühr von 250 € netto an. Eine geleistete Anzahlung wird abzüglich der Bearbeitungsgebühr erstattet.

10.2 Nach Produktionsbeginn: Der Auftraggeber zahlt die bereits erbrachten Leistungen nach Aufwand sowie 30 % des verbleibenden Auftragswertes als Ausfallpauschale.

10.3 Retainer-Verträge: Monatlich kündbar zum Monatsende mit einer Frist von 14 Tagen.

10.4 Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.


§ 11 — Vertraulichkeit und Datenschutz bei KI-Verarbeitung

11.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung.

11.2 Schutz von Kundenmaterial

11.2.1 Soweit der Auftragnehmer für die Erstellung KI-generierter Inhalte Materialien des Auftraggebers als Input verwendet (Texte, Bilder, Stimmen, Daten), stellt der Auftragnehmer sicher, dass diese Materialien nicht für das Training der eingesetzten KI-Systeme verwendet werden — sofern dies durch die Systemeinstellungen des jeweiligen Werkzeugs steuerbar ist.

11.2.2 Der Auftragnehmer setzt ausschließlich KI-Systeme ein, die entweder:

  • ein Training-Opt-Out anbieten (und dieses aktiviert ist), oder
  • vertraglich zusichern, dass Kundeneingaben nicht für Training verwendet werden (z.B. API-Verträge mit OpenAI, Anthropic).

11.2.3 Der Auftragnehmer dokumentiert den Training-Opt-Out-Status für jedes eingesetzte KI-System und aktualisiert diese Dokumentation bei Änderungen der Nutzungsbedingungen.

11.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt über die Vertragslaufzeit hinaus für 2 Jahre.


§ 12 — Datenschutz

12.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG.

12.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Der AVV enthält AI-Act-konforme Klauseln für KI-gestützte Verarbeitung.

12.3 Nähere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter https://fvm-studio.com/datenschutz.


§ 13 — Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) wird ausdrücklich einbezogen.

13.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Regensburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

13.5 Anpassungsklausel (regulatorisch)

13.5.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage (insbesondere EU AI Act, DSGVO, Urheberrecht) anzupassen.

13.5.2 Anpassungen werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gelten die angepassten AGB als angenommen.

13.5.3 Im Falle des Widerspruchs haben beide Parteien das Recht, den Vertrag ordentlich zu kündigen.


Änderungshistorie

Version 2.0 (Juni 2026) — AI Act Edition:

  • § 3.5 NEU: Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 50 EU AI Act
  • § 3.6 NEU: Transparenzpflichten für Hochrisiko-KI und Basismodelle
  • § 6.4: Urheberrechtshinweis präzisiert (BGH-Linie Juni 2026)
  • § 9.3: Haftung bei KI-generierten Inhalten präzisiert
  • § 9.4 NEU: Haftung bei AI-Act-Verstößen geregelt
  • § 11.2: Training-Opt-Out-Pflicht präzisiert
  • § 13.5 NEU: Regulatorische Anpassungsklausel

Erstellt von: Paragraph — KI-Justiziar / In-House Legal

Rechtsstand: Juni 2026